Inhaltsverzeichnis
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II. Verzeichnis der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter nach Art. 877 OR
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III. Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten nach Art. 14b Abs. 2 BankG
In der Schweiz müssen die Genossenschaften drei verschiedene Register über ihre Genossenschafter führen. Das interne Genossenschafterverzeichnis ist für alle Genossenschaften ein Muss. Davon gibt es keine Ausnahmen. Ein weiteres Register - das Verzeichnis der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter - ist nur für diejenigen Genossenschaften obligatorisch, deren Statuten eine persönliche Haftung oder Pflicht zum Nachschuss für Genossenschafter vorsehen. Das dritte Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten ist für Genossenschaftsbanken mit nicht kotierten Beteiligungsscheinen eine Pflicht.
Im Folgenden gehen wir jedem Register näher nach und klären, wie jedes Verzeichnis zu führen ist, welche Angaben obligatorisch sind und was der Verwaltung bei der Verletzung der Führungspflicht droht.
Schweizer Genossenschaftsregister | |||
Register | Genossenschafterverzeichnis (Art. 837 OR) | Verzeichnis der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter (Art. 877 OR) | Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 14b Abs. 2 BankG) |
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Genossenschaftstyp | Alle Genossenschaften | nur Genossenschaftsbanken, die nicht kotierte Beteiligungsscheine ausgeben | |
Wer ist zuständig | Verwaltung der Genossenschaft | ||
Wer ist einzutragen | Alle Genossenschafter | Genossenschafter, die aufgrund Statuten für Verbindlichkeiten der Genossenschaft: - persönlich beschränkt / unbeschränkt haften - oder zu Nachschüssen verpflichtet sind (beschränkt / unbeschränkt) | Wirtschaftlich Berechtigte = natürliche Personen, die allein oder in Absprache mit Dritten mindestens 25% der Stimmrechte oder der Kapitalanteile erwerben |
Mindestangaben | - Name, Vorname (Firma) - Adresse (Sitz) | - Name, Vorname (Firma)
- Adresse (Sitz)
Vollständige Liste der Angaben sowie die Vorlage des Verzeichnisses sind auf der Webseite des jeweiligen Kantons zu finden. |
- Name, Vorname
- Adresse
Einzutragen sind nur natürliche Personen. |
Handlungsbedarf | - das Verzeichnis führen - Daten aktualisieren | - das Verzeichnis erstellen und beim Handelsregisteramt vorlegen
- jeden Ein- und Austritt der Genossenschafter beim Handelsregisteramt melden
- nach Ein- oder Austritt: aktualisierte Version des Verzeichnisses an das Handelsregisteramt einreichen
Frist: 3 Monate |
- das Verzeichnis führen - Daten aktualisieren |
Sanktionen | - Busse gegen die Verwaltung bis CHF 10 000 bei nicht ordnungsgemässen Führung (Art. 327a lit. c StGB) - Eintrag der Verwaltungsmitglieder im Strafregister, falls die Busse mehr als CHF 5 000 ist | - bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn die Verwaltung das Handelsregisteramt zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihm eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt (Art. 153 StGB) - Schadenersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft (Art. 916 und Art. 41 ff. OR) | - Busse gegen die Verwaltung bis CHF 10 000 bei nicht ordnungsgemässen Führung (Art. 327a lit. c StGB) - Eintrag der Verwaltungsmitglieder im Strafregister, falls die Busse mehr als CHF 5 000 ist - (schlimmstenfalls) Auflösung der Genossenschaft wegen des Organisationsmangels (Art. 908 i.V.m Ar. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR) |
I. Genossenschafterverzeichnis (Art. 837 OR)
Seit dem 1. Juli 2015 ist jede Schweizer Genossenschaft verpflichtet ein Verzeichnis ihrer sämtlichen Genossenschafter zu führen. Das Verzeichnis ist nicht öffentlich, daher muss die Gesellschaft es an das Handelsregisteramt nicht einreichen.
Wer ist zuständig?
Für die Führung eines Genossenschafterverzeichnisses ist die Verwaltung zuständig (Art. 898 und 899 i.V.m. Art. 902 Abs. 3 Ziff. 1 OR). Diese Aufgabe kann sie auf die Geschäftsleitung delegieren.
Zweck
Die Pflicht, ein Verzeichnis über die Genossenschafter zu führen, wurde im Zuge von Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingeführt. Neben den Genossenschaften müssen auch nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Vereine ihre Mitglieder in einem Register registrieren (Art. 686 und Art. 790 OR).
Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Transparenz bei juristischen Personen erhöht wird. Zudem müssen die Behörden einen Zugang zu den Informationen über die Gesellschafter im Verzeichnis erhalten. Somit muss klargestellt werden, wer die Gesellschaft letztendlich kontrolliert.
Angaben im Genossenschafterverzeichnis
Das Gesetz schreibt folgende Angaben im Register der Genossenschafter vor (Art. 837 Abs. 1 OR):
Bei natürlichen Personen:
- Vor- und Nachname
- Adresse
Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften:
- Firma
- Sitz
Es ist ratsam, das Genossenschafterverzeichnis um zusätzliche Angaben zu erweitern:
- Ordnungsnummer
- Datum der Eintragung
- Geburtsjahr
- E-Mail-Adresse, Telefon
- die Staatsangehörigkeit
- bei einem ausländischen Wohnsitz: der Ort und die Landesbezeichnung
Zugriff aufs Verzeichnis in der Schweiz
Grundsätzlich ist das Genossenschafterverzeichnis ein internes Dokument. Dennoch können die Strafverfolgungs- und Steuerbehörden aufgrund der allgemeinen strafprozessualen, aufsichtsrechtlichen respektive steuerrechtlichen Vorschriften Einsichtnahme in das Register verlangen.
Die Verwaltung hat einen jederzeitigen Zugriff zum Verzeichnis in der Schweiz sicherzustellen (Art. 837 Abs. 1 S. 2 OR). Dies soll den Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden die Herausgabe von Daten gewährleisten, ohne dass sie an die Mithilfe Dritter angewiesen werden.
Mindestens ein Mitglied der Verwaltung, ein Geschäftsführer oder ein Direktor hat die Genossenschaft in der Schweiz vertreten zu können. Die vertretende Person muss Schweizer Wohnsitz und den Zugang zum Genossenschafterverzeichnis in der Schweiz haben (Art. 898 Abs. 2 i.V.m. Art. 837 OR).
Aufbewahrungspflicht
Die Verwaltung hat die Dokumente, die einer Eintragung in das Genossenschafterverzeichnis zugrunde liegen, während 10 Jahre nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Register aufzubewahren (Art. 837 Abs. 2 OR).
Dies betrifft vor allem die Beitrittserklärung, den Aufnahmeentscheid respektive den Genossenschaftsbeschluss. Das gilt auch für weitere Unterlagen, die für eine Eintragung erforderlich sind.
Beitrittserklärung
Zum Beitritt zu einer Genossenschaft muss der Kandidat ein schriftliches Aufnahmegesuch der Verwaltung vorlegen. Dies bedarf in der Regel eines Aufnahmeentscheides durch die Mitglieder der Verwaltung.
Die schriftliche Beitrittserklärung begründet das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem Genossenschafter und der Gesellschaft. Ohne die Erklärung ist die Mitgliedschaft des Genossenschafters nicht gültig. Im Gegensatz dazu ist eine Aufnahme ohne den Aufnahmeentscheid der Verwaltung möglich, soweit die Statuten dies vorsehen.
Das Gesetz fordert vom Genossenschafter kein formelles Gesuch, d.h. die Erklärung muss nicht unbedingt ein gesondertes Dokument darstellen. Stattdessen kann der Genossenschafter die Statuten, einen Anteilsschein oder die Eintragung in das Genossenschafterverzeichnis unterschreiben. Somit erfüllt er die vorgeschriebene Schriftformerfordernis.
Die schriftliche und unterzeichnete Erklärung des Genossenschafters sowie – falls vorhanden – den Aufnahmeentscheid hat die Verwaltung bei den Unternehmensunterlagen aufzubewahren.
Mehr Informationen zum Eintritt in eine Genossenschaft und zur Beitrittserklärung finden Sie in unserem Artikel “Beitrittserklärung: Wie wird man Genossenschaftsmitglied?”.
Übertragung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ist persönlicher Natur. Entscheidend ist nicht die Kapitaleinlage der Gesellschafter, wie bei der Aktiengesellschaft, sondern deren persönliche Mitwirkung.
Ein Mitgliederwechsel erfolgt in der Genossenschaft ausschliesslich durch Ein- und Austritte. Um Genossenschafter zu werden, braucht man eine Beitrittserklärung und einen Aufnahmeentscheid. Zur Beendigung der Mitgliedschaft muss der Genossenschafter aus der Gesellschaft austreten oder ausgeschlossen werden.
Im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft kann die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft mit einem Anteilschein nicht erworben werden. Die Anteilscheine sichern nur die genossenschaftlichen Forderungsrechte der darin genannten Person auf Dividende, Zinsen und Liquidationsquote zu. Durch die Abtretung oder Übertragung der Anteilscheine wird der Erwerber kein Mitglied der Genossenschaft. Dies begründet lediglich die Vermögensrechte des Erwerbers (BGE 53 II 289). Aus diesem Grund muss die Verwaltung die Übertragungen der Anteilscheine im Verzeichnis nicht registrieren. Stattdessen hat sie Ein- und Austritte der Genossenschafter in das Register aufzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Übertragung der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ausgeschlossen (Art. 849 Abs. 1 OR). Zulässig ist die Übertragung nur in den von Gesetz und Statuten genannten Fällen.
Beispiel: Erbschaft
Die Erben werden Genossenschafter, wenn dies statutarisch vorgesehen ist (Art. 847 Abs. 2 OR). Diese Tatsache bedarf einer Eintragung im Register. Die Verwaltung macht im Verzeichnis einen Vermerk über den Tod des Genossenschafters und trägt ihn aus. Den neuen Genossenschafter trägt sie ein.
Die Statuten können anderweitige Eintrittsregeln bestimmen, beispielsweise einen Verzicht auf den Aufnahmeentscheid respektive Aufnahmebeschluss. Für den Eintritt kann es genügend sein, eine Beitrittserklärung zu unterschreiben und Genossenschaftsanteile oder Beweisurkunden über den Genossenschaftsanteil zu erwerben. In diesem Fall wird der Erwerber der Genossenschafter. Seine Aufnahme muss die Verwaltung jedenfalls im Verzeichnis notieren.
Strafrechtliche Sanktionen
Eine nicht vorschriftsgemässe Führung des Genossenschafterverzeichnisses ist strafbar. Die Maximalstrafe für die Verwaltung beträgt CHF 10 000 (Art. 327a lit. c StGB). Eine Verurteilung zu einer Busse von mehr als CHF 5 000 führt zu einem Eintrag der Verwaltungsmitglieder ins Strafregister. Strafbar ist ausserdem die Verletzung der Pflichten, die mit der Führung des Verzeichnisses verbunden sind. Vor allem betrifft das die Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten, die einer Eintragung in das Verzeichnis zugrunde liegen.
Was ist zu tun:
- Sämtliche Genossenschafter in ein Register eintragen.
- Die Angaben im Genossenschafterverzeichnis ständig aktualisieren.
- Die Genossenschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten lassen (Mitglied der Verwaltung, Geschäftsführer oder Direktor). Der vertretenden Person den Zugriff auf das Register gewährleisten.
- Den Zugang zu den Informationen im Genossenschafterverzeichnis den Schweizer Behörden ermöglichen.
- Das Genossenschaftsverzeichnis und die Dokumente, die einer Eintragung zugrunde liegen, an einem sicheren Ort in der Schweiz aufbewahren. Die Belege zehn Jahre nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufheben.
II. Verzeichnis der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter (Art. 877 OR)
Allgemeines
Da eine Genossenschaft auch gänzlich ohne Grundkapital errichtet werden kann, können die Statuten eine (un)beschränkte Haftung und/oder eine Nachschusspflicht der Genossenschafter vorschreiben (Art. 828 Abs. 2 und Art. 833 Ziff. 1 i.V.m. Art. 869 ff. OR). Die persönliche Haftung der Genossenschafter dient als Kreditgrundlage sowie als Sicherheit für die Gläubiger. Nutzt die Genossenschaft diese Möglichkeit aus, ist sie verpflichtet, ein Register über die Genossenschafter zu führen, die persönlich haften oder einer Nachschusspflicht unterliegen (Art. 877 Abs. 1 OR).
Wer ist zuständig?
Das Register der persönlich haftenden oder einer Nachschusspflicht unterliegenden Genossenschafter führt die Verwaltung.
Achtung: Die Pflicht zur Führung des Verzeichnisses der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter besteht unabhängig von der Pflicht zur Führung des Genossenschafterverzeichnisses (dazu s. Punkt I. Genossenschafterverzeichnis nach Art. 837 OR).
Meldung beim Handelsregisteramt
Die Verwaltung muss das aktuelle Verzeichnis der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter an das Handelsregisteramt einreichen (Art. 88 HRegV). Diese Liste wird beim Handelsregister hinterlegt und ist für jedermann einsehbar.
Zudem ist jeder Ein- und Austritt der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter beim Handelsregisteramt anzumelden. Die Meldefrist beträgt drei Monate (Art. 877 Abs. 1 OR). Der Mitteilung ist ein aktualisiertes Verzeichnis der persönlich haftenden oder einer Nachschusspflicht unterliegenden Genossenschafter beizulegen, bevorzugt in elektronischer Form (Art. 88 Abs. 1 HRegV).
Es erfolgt keine Eintragung in das Handelsregister. Die Mitteilungen und das Verzeichnis stehen jedoch zur Einsichtnahme offen (Art. 88 Abs. 2 HRegV).
Zweck des Verzeichnisses
Im Gegensatz zum Genossenschafterverzeichnis, welches die Transparenz der Gesellschaft zum Zwecke hat, ist das Verzeichnis der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter ein Teil des Handelsregisters und dient einer Publizität im Rechtsverkehr. D.h. ein Gläubiger muss sich auf die Informationen im Handelsregister verlassen können. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, das Register ständig zu aktualisieren und die Meldungen an das Handelsregisteramt rechtzeitig zu erstatten.
Angaben
Im Vergleich zu den spärlichen Angaben im Genossenschafterverzeichnis fordert das Gesetz in das Register der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter weitere Informationen einzutragen (Art. 119 HRegV).
Zu den Mindestangaben im Verzeichnis über die haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter zählen:
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Bei natürlichen Personen (Art. 119 Abs. 1 HRegV):
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Vor- und Nachname
- Adresse
Die Liste ist nicht abschliessend und kann je nach Kanton um weitere Angaben ergänzt werden.
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Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften (Art. 119 Abs. 3 HRegV):
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Firma, Name oder Bezeichnung in der im Handelsregister eingetragenen Fassung
- Unternehmens-Identifikationsnummer
- Sitz
- Funktion
- Falls die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen ist, einen entsprechenden Hinweis
Achtung: Die Kantone können auch zusätzliche Daten der Genossenschafter im Register verlangen, beispielsweise:
- die politische Gemeinde des Heimatortes
- die politische Gemeinde des Wohnsitzes
- das Geburtsjahr
- die Funktion, die der haft- oder nachschusspflichtigen Genossenschafter in der Genossenschaft wahrnimmt
- Informationen zur Zeichnungsberechtigung usw.
Bei ausländischen Staatsangehörigen können die Kantone ausserdem folgende Angaben fordern:
- die Staatsangehörigkeit
- bei einem ausländischen Wohnsitz: der Ort und die Landesbezeichnung
Die nähren Informationen zu den Pflichtangaben, eine Vorlage des Verzeichnisses und eine Checkliste finden Sie auf der Webseite des jeweiligen Kantons.
Beispiele:
Kanton Basel: Wegleitung und Vorlagen
Kanton St. Gallen: Merkblatt Genossenschaft Verzeichnis und Vorlage
Kanton Zürich: Formular Mutationen Genossenschafterliste
Kanton Glarus: Verzeichnis der Genossenschafter
Es ist empfehlenswert, folgende Angaben in das Verzeichnis der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter aufzunehmen:
- Datum des Eintritts
- Datum des Ausscheidens
Achtung: Das Datum des Ausscheidens ist besonders wichtig, da es für den Fristenlauf der Weiterhaftung des Genossenschafters relevant ist. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel „Wie Sie das Verzeichnis der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter richtig führen“.
Form und Gestaltung
Der Verwaltung steht es zur freien Wahl, in welcher Form sie das Register führt. Das Gesetz enthält diesbezüglich keine konkreten Vorgaben. Das Verzeichnis der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter kann die Verwaltung sowohl mit dem Genossenschafterverzeichnis kombinieren als auch als ein selbständiges Verzeichnis getrennt führen.
Nicht vorgeschrieben ist die Gestaltung des Verzeichnisses. Zulässig ist ein Register in Papierform oder ein komplett digitales Register.
Strafrechtliche Sanktionen
Die Verletzung der Anmeldepflicht beim Handelsregisteramt ist strafbar. Den Mitgliedern der Verwaltung droht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn sie die Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlassen oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigen (Art. 153 StGB). Ausserdem ist die Verwaltung verpflichtet, der Genossenschaft den Schadensersatz zu erstatten (Art. 916 und Art. 41 ff. OR).
Um die strafrechtlichen Sanktionen zu vermeiden, muss die Verwaltung das Verzeichnis der haft und nachschusspflichtigen Genossenschafter ordentlich führen, sodass die Registerdaten ständig auf dem neuesten Stand sind. Zudem hat sie im Register jeglichen Ein- und Austritt der Genossenschafter zu erfassen und die aktuellste Version des Verzeichnisses dem Handelsregisteramt fristgerecht zu übergeben.
Was ist zu tun:
- Persönlich haftende und zum Nachschuss verpflichtende Genossenschafter in einem Verzeichnis erfassen (getrennt und unabhängig vom Genossenschafterverzeichnis, in welches sämtliche Genossenschafter einzutragen sind). Das Verzeichnis muss ein Mitglied der Verwaltung unterzeichnen. Ob der Verwaltungsmitglied zeichnungsberechtigt ist, ist irrelevant.
- Aktuelle Version des Verzeichnisses der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter an das Handelsregisteramt einreichen, vorzugsweise in elektronischer Form.
- Jeden Ein- oder Austritt persönlich haftender und zum Nachschuss verpflichtender Genossenschafter beim Handelsregisteramt innert drei Monaten anmelden.
III. Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten nach Art. 14b Abs. 2 BankG
1. Ausgangssituation
Seit Inkrafttreten des GAFI-Gesetzes vom 1. Juli 2015 müssen sämtliche Aktiengesellschaften, deren Anteile nicht auf einer Börse kotiert sind, sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen führen. Damit werden die Vorgaben der GAFI-Empfehlung Nr. 24 erfüllt, wonach die Gesellschaften die Massnahmen treffen müssen, um die missbräuchliche Verwendung von so genannten Strohmannaktionären zu verhindern. Somit muss die Transparenz bei den juristischen Personen erhöht werden (Art. 790a Abs. 1 und 697j Abs. 1 OR).
Die wirtschaftlich berechtigte Person ist eine Person, die alleine oder durch Absprache mit Dritten mindestens 25 Prozent Stammanteile respektive Aktien oder Stimmen einer GmbH oder einer nicht börsenkotierten AG erwirbt. Erreicht oder überschreitet der wirtschaftlich Berechtigte den Grenzwert von 25% des (Aktien- oder Stamm-)Kapitals oder der Stimmrechte, kann er die Gesellschaft unter Kontrolle haben.
Die Gesellschaft muss die Person kennen, die am Ende der Kontrollkette steht. Falls es nicht der Gesellschafter selbst ist, muss er der Gesellschaft eine natürliche Person melden, für die er letztendlich agiert. Handelt es sich um eine juristische Person, ist eine natürliche Person zu melden, die die juristische Person nach Außen vertritt. In der Regel sind das die Mietglieder des leitenden Organs.
Die Gesellschaft hat alle wirtschaftlich Berechtigten in einem Register zu erfassen.
2. Wirtschaftlich Berechtigte bei einer Genossenschaft
Allgemeines
Im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Genossenschaft kein Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten führen. Da eine Genossenschaft aus mindestens sieben Mitgliedern besteht und zudem das Kopfstimmrecht herrscht, ist es nicht möglich, dass ein Genossenschafter alleine 25% der Stimmrechte erlangt (Art. 828 ff. OR). Selbst, wenn ein Genossenschafter mehrere Anteilsscheine erwirbt und den Grenzwert von 25% des Kapitals erreicht oder überschreitet, ändert das aufgrund des Kopfstimmprinzips am Stimmgewicht nichts. Alleine die Kontrolle über die Genossenschaft zu gewinnen ist nicht möglich.
Genossenschaftsbanken mit nicht börsenkotierten Beteiligungsscheinen
Ausnahmsweise müssen die Genossenschaftsbanken, die nicht kotierte Beteiligungsscheine ausgeben, die wirtschaftlich Berechtigten in ein spezielles Register eintragen (Art. 14b Abs. 2 BankG). Die Verwaltung einer nicht börsenkotierten Genossenschaftsbank hat neben einem internen Genossenschafterverzeichnis noch ein Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten zu führen. Es muss nicht unbedingt ein separates Register sein. Stattdessen kann die Verwaltung die wirtschaftlich Berechtigten in eine getrennte Spalte im Genossenschafterverzeichnis eintragen.
Achtung: Im Genossenschafterverzeichnis muss die Verwaltung nicht nur Genossenschafter, sondern auch blosse Beteiligungsscheininhaber erfassen. Falls auf ein getrenntes Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten verzichtet wird, ist das bestehende Genossenschafterverzeichnis in drei Spalten „Genossenschafter“, „Beteiligungsscheininhaber“ und „wirtschaftlich berechtigte Personen“ zu trennen.
Angaben
Erwirbt ein Genossenschafter oder ein Beteiligungsscheininhaber mindestens 25% der Anteilscheine, muss die Verwaltung ihn im Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten registrieren.
Folgende Daten des wirtschaftlich Berechtigten sind anzugeben:
- Vor- und Nachname
- Adresse
Ein wirtschaftlich Berechtigter kann sowohl der Genossenschafter / Beteiligungsscheininhaber selbst, als auch eine Drittperson sein. Handelt der Erwerber nicht im eigenen Interesse, muss er die natürliche Person melden, für die er das tut. Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, muss sie der Verwaltung die natürliche Person offenlegen, welche sie kontrolliert.
Der Genossenschafter / Beteiligungsscheininhaber muss ausnahmsweise keine natürliche Person melden, wenn er:
- eine börsenkotierte Kapitalgesellschaft ist, oder
- für eine börsenkotierte Kapitalgesellschaft handelt, oder
- eine börsenkotierte Kapitalgesellschaft kontrolliert (Art. 697j Abs. 3 OR).
Dann muss die Verwaltung nur diese Tatsache, die Firma und der Sitz der Kapitalgesellschaft in das Verzeichnis aufnehmen.
Obwohl das Gesetz es nicht fordert, ist es empfehlenswert, weitere Angaben im Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen. Denkbar sind beispielsweise die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten, Datum der Eintragung, Datum des Erwerbs und die Anzahl der Beteiligungsscheine.
Strafrechtliche Sanktionen
Wie beim Genossenschafterverzeichnis ist eine ordnungswidrige Führung des Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten für die Verwaltung strafbar. Dies betrifft ausschliesslich die Genossenschaftsbanken, die nicht kotierte Beteiligungsscheine aushändigen. Fehlt das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten oder führt es die Verwaltung nicht korrekt, können die Mitglieder der Verwaltung eine Busse bis zu CHF 10 000 bekommen (Art. 327a lit. c StGB).
Darüber hinaus stellt ein fehlendes oder nicht korrekt geführtes Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten ein Mangel in der Organisation der Genossenschaft dar. Im härtesten Fall kann es die Auflösung der Genossenschaft bewirken (Art. 908 i.V.m. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Was ist zu tun:
Die Verwaltung einer Genossenschaftsbank mit nicht kotierten Beteiligungsscheinen muss Folgendes vornehmen:
- Die Meldungen der Genossenschafter, die mindestens 25% der Anteilscheine oder Stimmrechte erworben haben, im Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten registrieren. Ins Register sind die natürlichen Personen einzutragen.
- Jede Änderung des Vor- oder Nachnamens sowie der Adresse des wirtschaftlich Berechtigten im Verzeichnis vermerken.
- Den Schweizer Behörden den Zugang zum Verzeichnis ermöglichen (s. Punkt I Zugriff aufs Verzeichnis in der Schweiz).
- Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, während 10 Jahre nach der Streichung des wirtschaftlich Berechtigten aus dem Verzeichnis aufbewahren (s. Punkt Aufbewahrungspflicht).
IV. Fazit
Die nicht Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Führung des Genossenschaftsregisters kann zu einer Busse oder gar Freiheitsstrafe für die Verwaltung beitragen. Die Höchststrafe beträgt CHF 10 000 und kann zu einem Eintrag ins Strafregister führen, sofern die Busse mehr als CHF 5 000 ist. Zudem droht einer Genossenschaftsbank mit nicht kotierten Beteiligungsscheinen im schlimmsten Fall eine Auflösung der Gesellschaft aufgrund des Organisationsmangels.
Handlungsbedarf für die Verwaltung der Genossenschaft:
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Genossenschafterverzeichnis
Eine Genossenschaft muss ein Verzeichnis der Genossenschafter führen. Diese Pflicht betrifft alle Genossenschaften. Ob digital oder in Papierform, ist irrelevant. Passen Sie auf, dass die Daten der Genossenschafter ständig auf dem neuesten Stand sind. -
Verzeichnis der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter
Haben Sie vor, eine persönliche Haftung oder Pflicht zum Nachschuss für Ihre Genossenschafter einzuführen? Dann müssen Sie die betroffenen Genossenschafter in einem speziellen Register erfassen und dieses beim Handelsregisteramt vorlegen. Sehr wichtig ist, das Verzeichnis zeitgerecht zu aktualisieren und dem Handelsregisteramt die Änderungen hinsichtlich der Ein- und Austritte der Genossenschafter innert drei Monaten mitzuteilen. Denn davon ist abhängig, wann die Frist für die Weiterhaftung des ausgeschiedenen Genossenschafters beginnt. -
Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten
Die Genossenschaftsbanken, die nicht kotierte Beteiligungsscheine ausgeben, haben ein Verzeichnis über die ihnen gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen. Die natürlichen Personen, die mindestens 25% der Anteilscheine oder Stimmrechte erwerben, erfasst die Verwaltung in einem Register oder macht einen entsprechenden Vermerk darüber im Genossenschafterverzeichnis.
Wie kann mich Das-Genossenschaftsregister.ch unterstützen?
Das-Genossenschaftsregister.ch ermöglicht es Ihnen, alle drei Verzeichnisse der Genossenschafter online zu führen.
Ihre Vorteile auf einen Blick:
- komplett digitale Registerführung aller drei Registerarten
- gesetzeskonform
- stets aktuellste Angaben im Register
- sichere Aufbewahrung sämtlicher Unternehmensunteralgen
- Zugang durch Schweizer Behörden
- Datensicherheit auf neuestem Stand
Literatur:
- Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016
- Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI)
- Botschaft zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke im Bericht zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz
- Kilgus, Sabine/ Fabrizio, Nadja, Das Genossenschafterverzeichnis i.S.v. Art. 837 OR, SJZ-RSJ 16-17/2021
- Rudin, Bettina / Suter, Urs, Teilabschaffung der Inhaberaktie - neue strafrechtliche Sanktionen im Gesellschaftsrecht, suterhowald, NEWSLETTER | OKTOBER 2019
- Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021
Geschrieben von Anna Sokolova