Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- I. Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft
- II. Beitrittserklärung
- III. Wann ist eine Beitrittserklärung nicht erforderlich?
- IV. Fazit
- Downloads
- Literatur
Wer in eine Genossenschaft eintreten möchte, muss der Verwaltung eine schriftliche Beitrittserklärung vorlegen. Anhand der Erklärung entscheidet die Gesellschaft, ob sie den Kandidaten aufnimmt.
In diesem Artikel erklären wir, was beim Eintritt in eine Genosseschaft zu beachten ist und welche Angaben eine Beitritttserklärung enthalten muss.
I. Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft
1. Prinzip der offenen Tür
Das Gesetz verbietet eine konstante Gesellschafterzahl für eine Genossenschaft festzulegen. Es gilt das Prinzip der offenen Tür (Art. 828 Abs. 1 OR). D.h. der Wechsel der Mitglieder ist durch Ein- und Austritt jederzeit möglich.
Muster Statuten:
Art. [Ziff.] Mitgliedschaft
Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt.
Dieser Grundsatz kann eingeschränkt werden. Die Statuten können zum Beitritt verlangen, dass der Kandidat die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt. Beispielsweise sind berufliche, konfessionelle, örtliche, politische etc. Eintrittsbedingungen zulässig (Art. 839 Abs. 2, Art. 850 Abs. 1 OR, BGE 69 II 41, 45). Die Einschränkungen müssen sich aus sachlichen Gründen, die auf den Zweck der Genossenschaft basieren, ergeben.
Jegliche Neuaufnahme kann die Genossenschaft nicht ablehnen. Der beitrittswilligen Person steht jedoch kein klagbarer Aufnahmeanspruch zu, selbst wenn sie die Eintrittsvoraussetzungen gemäss Statuten erfüllt. Aus diesem Grund sind die Statuten, die eine Ablehnung ohne Begründung vorsehen, zulässig.
Muster Statuten:
Art. [Ziff.] Aufnahme
Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung nach freiem Ermessen und braucht die Ablehnung nicht zu begründen.
Oder
Die Verwaltung beschliesst endgültig über die Aufnahme und kann diese ohne Angaben von Gründen verweigern.
2. Genossenschafter
Eine Genossenschaft kann aus natürlichen und juristischen Personen bestehen.
Muster Statuten:
Art. [Ziff.] Mitgliedschaft
Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen Mitgliedschaftsanteil übernimmt.
Unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter oder Mitglieder gilt die Gruppe als ein Genossenschafter. Dies ist für das Kopfstimmrecht entscheidend.
Muster Statuten:
Art. [Ziff.] Kollektivmitglieder
Juristische Personen des Privatrechts und öffentlich-rechtliche Körperschaften können Kollektivmitglieder werden.
Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind die Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sie keine Handelsgesellschaften sind. Beispielsweise können die einfache Gesellschaft oder eheliche Gütergemeinschaften kein Genossenschaftsmitglied sein. Ehegatten haben die Möglichkeit, nebeneinander einer Genossenschaft beizutreten.
Eine Ausnahme stellen Erbengemeinschaften dar. Wenn die Statuten es vorsehen, kann eine Erbengemeinschaft bei einer Genossenschaft als Mitglied beteiligt werden (Art. 847 OR). Sie muss jedoch einen Vertreter bezeichnen.
Muster Statuten:
Art. [Ziff.]
Erbengemeinschaften haben gegenüber der Genossenschaft einen Vertreter zu bezeichnen.
3. Beitrittsvoraussetzungen
Es ist erlaubt, die Erfüllung von besonderen Eintrittserfordernissen für die Aufnahme in die Genossenschaft in den Statuten zu verlangen. Die Voraussetzungen können persönlicher oder sachlicher Art sein. Der Eintritt kann beispielsweise von Beruf, Alter, Konfession, Wohnsitz, Partei- oder Religionszugehörigkeit, Gesellschaftsform, Anerkennung der Statuten etc. abhängen. Bei Wohnbaugenossenschaften ist von Bedeutung, ob der Interessent Mieter oder Käufer einer Genossenschaftswohnung ist.
Muster Statuten Genossenschaftsbank:
Art. [Ziff.] Aufnahme und Mitgliedschaft
Als Mitglied können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften aufgenommen werden, soweit sie mit der Genossenschaft einen angemessenen Geschäftsverkehr pflegen, insbesondere mindestens eine Kontobeziehung unterhalten und weitere Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.
Zulässig ist, die finanziellen Eintrittsleistungen in den Statuten vorzuschreiben. Verfügt die Genossenschaft über ein Anteilkapital, muss jeder Beitretende zwingend mindestens einen Anteilschein übernehmen (Art. 853 Abs. 1 OR). Der Genossenschaft steht es jedoch frei, die Gesellschafter zum Erwerb von mehreren Anteilen zu verpflichten.
Muster Statuten:
Art. [Ziff.] Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist zur Übernahme mindestens eines Anteilscheins zum Nennwert von CHF 1000.– verpflichtet.
Die statutarischen Eintrittsvoraussetzungen, insbesondere die finanziellen Leistungspflichten, dürfen den Eintritt nicht übermässig erschweren oder gar verunmöglichen (Art. 839 Abs. 2 OR).
Die Statuten müssen die Eintrittsvoraussetzungen nicht unbedingt vollständig aufführen. Die Eintrittserfordernisse können aus der Zielsetzung und der Tätigkeit der Genossenschaft hervorgehen.
4. Mitgliedschaft und Anteile bei einer Genossenschaft
a) Aufnahme in die Genossenschaft
Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft grundsätzlich nicht übertragbar (Art. 849 Abs. 1 OR). Die Veräusserung der Anteilscheine oder der Urkunde über die Genossenschaftsanteile machen den Erwerber nicht automatisch zum Genossenschafter. Um Genossenschafter zu werden, muss der Erwerber durch die Genossenschaft akzeptiert werden. Dafür legt er der Genossenschaft eine Beitrittserklärung vor, die die Verwaltung oder die Generalversammlung mit einem Aufnahmeentscheid annimmt oder ablehnt.
Muster Statuten:
Art. [Ziff.] Aufnahme und Mitgliedschaft
Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung und eines Verwaltungsbeschlusses.
Die Beitrittserklärung und der Aufnahmeentscheid sind erforderlich, damit der Übernehmer die Mitgliedschaft erwirbt. Sie sind nur dann nicht notwendig, wenn die Statuten dies ausdrücklich festhalten.
Das Gesetz sieht einige Ausnahmen aus dem Grundsatz der Nichtübertragbarkeit der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft vor (Art. 849 Abs. 3, Art. 850 Abs. 2, Art. 847 Abs. 2 f. OR). Näher dazu s. Punkt III. Wann ist eine Beitrittserklärung nicht erforderlich?. Die Statuten können das anders bestimmen. Beispielsweise kann die Veräusserung der Genossenschaftsanteile den automatischen Verlust der Mitgliedschaft nach sich ziehen (Art. 848 OR). Bei Versicherungsgenossenschaften geht die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages auf den Erwerber automatisch über (Art. 849 Abs. 3 OR).
b) Erwerb der Anteilscheine
Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft hat viele finanzielle Vorteile. Dem Genossenschafter stehen attraktive vermögensrechtliche Ansprüche zu:
- auf Dividende (Art. 859 und 861 OR)
- auf Abfindung beim Ausscheiden (Art. 864 OR)
- auf Rückzahlung der Anteile bei Liquidation (Art. 913 Abs. 2 OR).
Nimmt die Verwaltung den Erwerber nicht auf, bleiben die persönlichen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten beim alten Genossenschafter. Der Veräusserer bleibt solange das Mitglied, bis er austritt oder durch die Verwaltung ausgeschlossen wird. Auf den Erwerber geht jedoch das Forderungsrecht am Genossenschaftskapital über (Art. 849 Abs. 2 OR). D.h. der Käufer erwirbt zwar die oben aufgeführten Ansprüche. Ob er sie geltend machen kann, ist vom Verhalten des Veräusserers abhängig, der weiterhin der Genossenschafter bleibt. Aus diesem Grund ist der Erwerb der Anteilsscheine ohne Aufnahme für den Erwerber nachteilig.
II. Beitrittserklärung
1. Was ist eine Beitrittserklärung?
Eine Beitrittserklärung ist ein schriftliches Gesuch des Bewerbers um die Aufnahme in die Genossenschaft (Art. 3 ff. OR). Die Gesellschaft kann diesen Antrag annehmen oder ablehnen.
Muster Beitrittserklärung
Ich möchte der Genossenschaft [Firma] beitreten und akzeptiere damit die Statuten der Genossenschaft.
Nicht immer bedarf die Beitrittserklärung einer Genehmigung durch die Verwaltung. Die Statuten können vorsehen, dass die blosse Beitrittserklärung ausreicht (Art. 840 Abs. 3 OR). In diesem Fall stellt die Genossenschaft dem Kandidaten mittels Beitrittserklärung einen Antrag zu. Die Bewerber akzeptieren diesen, indem sie die Beitrittserklärung unterschreiben.
2. Form der Beitrittserklärung
Die Beitrittserklärung muss schriftlich verfasst werden (Art. 840 Abs. 1 und 2 OR). Fehlt einer Erklärung die Schriftlichkeitsform, entsteht das Mitgliedschaftsverhältnis nicht. Eine andere Form der Erklärung ist ungültig und führt eine absolute oder relative Nichtigkeit der Beitrittserklärung mit sich (Art. 11 Abs. 2 OR).
Das Erfordernis der Schriftform hat eine Warnfunktion. Die schriftliche Beitrittserklärung bewahrt den Bewerber vor einer unüberlegten Handlungsweise. Des Weiteren schafft sie eine klare Rechtslage betreffend der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft.
Muster Statuten:
Art. [Ziff.] Beitrittserklärung
Die Aufnahme erfolgt durch die Verwaltung aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Der Bewerber muss das Original der Beitrittserklärung eigenhändig unterzeichnen (Art. 13 und 14 f. OR). Zulässig ist, wenn der Bewerber einen Scan oder eine Fotografie des unterschriebenen Originaldokuments an die Gesellschaft per E-Mail zuschickt.
3. Aufnahmeverfahren
a) Aufnahme durch die Verwaltung
Zum Eintritt in die Genossenschaft bedarf es einer schriftlichen Erklärung seitens des Anwärters und eines Aufnahmeentscheides durch das zuständige Genossenschaftsorgan. Für die Aufnahme der neuen Genossenschafter ist die Verwaltung zuständig (Art. 840 Abs. 3 OR). Die Genossenschaft kann diese Pflicht an einen Verwaltungsausschuss statutarisch delegieren (Art. 897 OR).
Muster Statuten:
Art. [Ziff.] Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Aufnahmebeschluss der Verwaltung nach Eingang einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form der Aufnahmeentscheid erfolgen muss. Die Verwaltung kann einen Beschluss fassen oder die Aufnahme des neuen Mitglieds stillschweigend akzeptieren. Dann genügt zum Beitritt die blosse Beitrittserklärung (Art. 840 Abs. 3 OR). Da die Verwaltung aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, ist ein Mehrheitsentscheid notwendig (Art. 894 Abs. 1 und Art. 713 OR analog).
b) Rekursrecht des Bewerbers
Lehnt die Verwaltung einen Kandidaten ab, steht ihm das Rekursrecht zu (Art. 846 Abs. 3 OR). Der abgewiesene Bewerber kann sein Beitrittsgesuch bei der Generalversammlung einreichen und diese setzt sich damit in der nächsten Versammlung auseinander. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.
Muster Statuten:
Art. [Ziff.] Aufnahme und Mitgliedschaft
Die Verwaltung beschliesst über die Aufnahme. Vorbehalten ist der Rekurs an die Generalversammlung.
Achtung: Das Rekursrecht an die Generalversammlung hat der Bewerber nur dann, wenn die Statuten dies erlauben.
Das Gesetz legt keine Frist zur Einreichung des Rekurses fest. Die Gesellschaft kann eine Frist statutarisch festsetzen. Enthalten die Statuten keine Fristbestimmung, hat der Interessent längstens drei Monate für den Rekurs, ausser die Versammlung findet zu einem früheren Zeitpunkt statt. Den Rekurs muss der Bewerber nicht begründen, sofern die Statuten dies nicht erfordern.
Muster Statuten:
Art. [Ziff.] Aufnahme und Mitgliedschaft
Abgewiesenen Bewerbern steht innert 30 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung das Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Über die Aufnahmegesuche entscheidet die Letztere endgültig.
Abgewiesene Interessenten können gegen den Ablehnungsentscheid innerhalb zehn Tagen nach der Zustellung des Beschlusses mit Rekurs an die nächste Generalversammlung gelangen.
c) Aufnahme durch die Generalversammlung
Die Statuten können bestimmen, dass nicht die Verwaltung, sondern die Generalversammlung über die Aufnahme der neuen Genossenschafter entscheidet. Genossenschaften ab 300 Mitglieder können festlegen, dass die Delegiertenversammlung die Kandidaten aufnimmt (Art. 892 OR).
In diesem Fall ist ein Beschluss der Generalversammlung (Delegiertenversammlung) unbedingt erforderlich (Art. 840 Abs. 3 OR). Die Generalversammlung kann das neue Mitglied nicht stillschweigend akzeptieren, da die Genossenschafter kein Organ der Genossenschaft sind. Sie fasst darüber einen Aufnahmebeschluss mit der Mehrheit oder mit dem statutarischen Quorum (Art. 888 OR).
Muster Statuten:
Art. [Ziff.] Aufnahme und Mitgliedschaft
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Generalversammlung endgültig.
Achtung: Anstelle der Verwaltung kann ein Verwaltungsausschuss, die Generalversammlung oder die Delegiertenversammlung für die Aufnahme der Kandidaten zuständig sein. Es darf kein anderes Organ darüber entscheiden (z.B. Geschäftsführer, Sekretär, Präsident der Verwaltung, Direktor oder Kassierer).
4. Inhalt der Beitrittserklärung
Das Gesetz schreibt keine obligatorischen Angaben für die Beitrittserklärung vor. Sie kann in freier Form verfasst werden. Zwingend erforderlich sind der Wille des Bewerbers, Mitglied der Genossenschaft zu werden, und seine Unterschrift (Art. 840 Abs. 1 OR).
Im Fall einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder Nachschuss der Mitglieder muss die Beitrittserklärung einen weiteren Punkt enthalten (Art. 869 Abs. 1, Art. 870 Abs. 1 und Art. 871 Abs. 1 OR). Der Bewerber muss nicht nur seinen Willen äussern, in die Genossenschaft einzutreten, sondern auch die finanziellen Pflichten zu übernehmen (Art. 840 Abs. 2 OR). Fehlt dieser Hinweis in der Beitrittserklärung, wird der Bewerber trotzdem zum Mitglied. Er übernimmt aber keine finanziellen Pflichten.
Achtung: Der blosse Eintrag ins Genossenschaftsverzeichnis begründet die finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds nicht. Er hat zu unterzeichnen, dass er seine persönliche Haftung oder die Nachschusspflicht akzeptiert. Nähere Informationen zum Verzeichnis der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter finden Sie in unserem Artikel.
Anderweitige Angaben sind in der Beitrittserklärung zulässig, aber nicht zwingend. Nachfolgend sehen wir uns mögliche Punkte einer Beitrittserklärung an.
Vorlage durch die Genossenschaft
Die Genossenschaft kann eine Vorlage für das Beitrittsgesuch verfassen, welche die Kandidaten auszufüllen haben.
Hier können Sie die kostenlose Beitrittserklärung Musterform PDF von Das-Genossenschaftsregister.ch herunterladen.
a) Name der Genossenschaft
Als Erstes erwähnen Sie den Namen Ihrer Genossenschaft auf dem Dokument.
b) Bezeichnung als Beitrittserklärung
Um Klarheit zu schaffen, können Sie Ihr Formular für neue Genossenschafter als Beitrittserklärung, Beitrittsgesuch oder Aufnahmegesuch beschriften.
c) Erklärung zum Beitritt
Die Beitrittserklärung muss eine Erklärung des Interessenten zum Beitritt enthalten.
Beispiel:
Ich erkläre hiermit den Beitritt zur Genossenschaft [Firma].
Der Unterzeichnende erklärt den Beitritt zur Genossenschaft [Firma].
Mit der Angabe von seinem Vor- und Nachnamen samt seiner Unterschrift äussert der Bewerber seine Bereitschaft Genossenschafter zu werden.
d) Anerkennung der Statuten
Gleich mit der Erklärung zum Beitritt kann der Bewerber sein Einverständnis mit den Statuten bestätigen.
Beispiel:
Ich möchte der Genossenschaft [Firma] beitreten und akzeptiere damit die Statuten der Genossenschaft.
Achtung: Bei einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder einer Nachschusspflicht ist die Anerkennung der Statuten durch den Bewerber unabdingbar. Aus der Beitrittserklärung muss ausdrücklich hervorgehen, mit welchen finanziellen Verpflichtungen sich der Bewerber einverstanden erklärt.
Mehr Informationen zur Genossenschaft mit persönlicher Haftung und einer Nachschusspflicht entnehmen Sie unserem Artikel.
e) Verpflichtung zur Übernahme der Anteilscheine
Falls bei der Genossenschaft Anteile bestehen, muss der Interessent mindestens einen Anteilschein übernehmen (Art. 853 Abs. 1 OR). Dies muss aus der Beitrittserklärung hervorgehen.
Beispiel:
Ich erkläre hiermit den Beitritt zur Genossenschaft [Firma] und verpflichte mich, mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.
Jeder Genossenschafter muss mindestens einen Anteilschein à CHF 500.– zeichnen.
Wie bereits erwähnt, kann die Genossenschaft ihre Mitglieder verpflichten, auch mehrere Anteilscheine zu zeichnen. Zulässig ist ausserdem eine Eintrittsgebühr festzusetzen.
Beispiel:
Um Genossenschafter zu werden, zeichne ich 5 Anteilscheine à CHF 200.– und bezahle die Eintrittsgebühr von CHF 1000.–.
Die Genossenschaft kann eine Zahlungsfrist setzen und die Kontodaten im Beitrittsformular aufführen.
Beispiel:
Der Mitgliederbeitrag von CHF 2500.–. ist auf das Konto der Genossenschaft [Firma] einzuzahlen (IBAN CHxx xxxx xxxx xxxx xxxx x).
Der Beitrag ist spätestens 30 Tage nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung auf das Konto der Genossenschaft einzubezahlen.
Wird aus den Gewinnen der Genossenschaft eine Dividende ausgezahlt, kann die Beitrittserklärung darauf hinweisen. Es ist ratsam, in der Beitrittserklärung ein Feld für die Kontodaten des Genossenschafters vorzusehen.
Beispiel:
Die Verzinsung der Anteilscheine wird an der Generalversammlung beschlossen. Der Anteilscheinzins ist auf das folgende Bankkonto zu überweisen:
IBAN
Bankbezeichnung
Falls die einbezahlten Beiträge beim Austritt zurückerstattet werden, kann dies neben den Statuten auch in der Beitrittserklärung angezeigt werden.
Beispiel:
Beim Austritt werden die Anteilscheine zum Nominalwert zurückerstattet.
f) Persönliche Daten des Bewerbers
Die wichtigsten Angaben der Beitrittserklärung sind der Vor- und Nachname des Bewerbers. Zudem sind sein Kontaktdaten relevant. Je nach Genossenschaft können weitere Informationen von Bedeutung sein wie Beruf, Wohnort, Staatszugehörigkeit usw.
Beispiel:
Vorname, Name
Geburtsdatum
Adresse
PLZ, Ort
E-Mail-Adresse
Tel.
Beruf
Staatszugehörigkeit
g) Ort, Datum
Es ist empfehlenswert, die Beitrittserklärung mit Ort und Datum zu versehen.
h) Unterschrift des Bewerbers
Der Bewerber muss die Beitrittserklärung eigenhändig unterschreiben.
Achtung: Die Unterschrift des Bewerbers ist ein obligatorisches Element der Beitrittserklärung.
i) Einsendeadresse und Kontaktdaten der Genossenschaft
Geben Sie die Adresse und die Kontaktdaten der Genossenschaft (Telefon, E-Mail-Adresse, Homepage) in der Beitrittserklärung an.
Beispiel:
Diese Beitrittserklärung bitte an die untenstehende Adresse einsenden.
Bitte senden Sie die Beitrittserklärung bitte an…
Formlose Beitrittserklärung durch das Mitglied
Falls die Genossenschaft kein Formular für die Beitrittserklärung zur Verfügung stellt, können die Bewerber das Beitrittsgesuch formlos schreiben und anschliessend unterschreiben.
Beispiel:
Ich möchte hiermit der Genossenschaft [Firma] beitreten und [Zahl] Anteilscheine à CHF 100.– übernehmen.
Ort, Datum
Name, Vorname
Unterschrift
5. Was gilt sonst als eine gültige Beitrittserklärung?
Um einer Genossenschaft beizutreten, muss der Bewerber der Verwaltung eine Erklärung in Schriftform vorlegen und unterzeichnen (Art. 13 – 15 OR). Das Gesetz fordert jedoch kein förmliches Beitrittsgesuch (Art. 840 Abs. 1 OR). Die Hauptsache ist, dass die Erklärung schriftlich erfolgt und der Beitretende sie eigenhändig unterzeichnet.
Gewisse Handlungen ersetzen eine bedingungslose Beitrittserklärung in eine Genossenschaft. Als gültige Beitrittserklärung gelten insbesondere folgende Aufzeichnungen:
- Unterzeichnung der Statuten
Die eigenhändige Unterzeichnung der Statuten seitens des Interessenten stellt ein wirksames Beitrittsgesuch dar. Die Schriftlichkeitserfordernisse der Beitrittserklärung sind erfüllt (BGE 56 II 296). Denn, indem der Bewerber seinen Namen unter die Statuten setzt, gibt er somit zu erkennen, dass er Mitglied dieser Genossenschaft werden will.
- Unterzeichnung eines Anteilscheines
Die Unterzeichnung eines Anteilscheins wird als rechtsgültige Beitrittserklärung akzeptiert.
- unterschriftliche Eintragung ins Genossenschaftsverzeichnis
Als schriftliche Beitrittserklärung zählt, wenn der Interessent seine Daten ins Genossenschaftsverzeichnis der Gesellschaft einträgt und dieses eigenhändig unterzeichnet. Zudem darf der Bewerber das Genossenschaftsverzeichnis unterschreiben, welches seine Personalien bereits enthält.
Achtung: Die Eintragung des Bewerbers ins Genossenschafterverzeichnis ohne seine eigenhändige Unterschrift macht ihn nicht zum Genossenschafter. Gleiches gilt für das Verzeichnis der haft- und nachschusspflichtigen Genossenschafter. Die eingetragene Person bekommt weder die Mitgliedschaftsrechte noch Haftungs- oder Nachschusspflichten.
Ausführliche Informationen zu den Anforderungen an die Verwaltung beim Führen des Genossenschaftsverzeichnisses finden Sie in unserem Artikel.
Zudem liegt eine Beitrittserklärung vor, wenn der Bewerber folgende Dokumente unterschreibt:
- einen Vertrag (Art. 841 Abs. 1 OR)
- eine Kollektiverklärung
- eine Handelsregisteranmeldung hinsichtlich der Statutenänderung.
6. Sonstige Fragen
Wer darf eine Beitrittserklärung unterschreiben?
Grundsätzlich muss der Bewerber eine Beitrittserklärung selbst unterschreiben. Das Gesetz lässt aber eine Unterzeichnung der Erklärung durch einen Vertreter zu. Er kann die Beitrittserklärung im Namen des Bewerbers eigenhändig unterzeichnen. Eine statutarische Grundlage ist dafür nicht erforderlich.
Wird man Genossenschafter ohne eine schriftliche Beitrittserklärung?
Generell entsteht das Mitgliedschaftsverhältnis nicht, wenn eine schriftliche Beitrittserklärung fehlt. Trotzdem kann die Mitgliedschaft rechtsgültig sein. Die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft kann damit begründet werden, dass der Gesellschafter seinen Pflichten nachkommt und seine Rechte als Mitglied über eine längere Zeitdauer freiwillig erfüllt.
Erlischt die Mitgliedschaft beim Verlust der Beitrittserklärung?
Geht eine Erklärung verloren oder wird sie nachträglich vernichtet, ändert das an der Mitgliedschaft nichts. Das Mitgliedschaftsverhältnis kann mit beliebigen Beweismitteln nachgewiesen werden.
III. Wann ist eine Beitrittserklärung nicht erforderlich?
Generell ist ein Verzicht auf die schriftliche Beitrittserklärung ausgeschlossen, ausser die Stauten lassen dies zu. Das Gesetz sieht aber einige Ausnahmen vor. Nachfolgend sehen wir uns diese Fälle näher an.
a) Mitgliedschaft vor der Eintragung der Genossenschaft
Solange die Genossenschaft in das Handelsregister nicht eingetragen ist, erfolgt der Beitritt ausschliesslich durch die Unterzeichnung der Statuten. Der Bewerber muss keine Beitrittserklärung vorlegen (Art. 834 Abs. 4 OR).
b) Versicherungsgenossenschaften
Falls die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungsvertrag bei dieser Genossenschaft verknüpft ist, wird man Mitglied durch die Annahme des Versicherungsantrages durch das zuständige Organ (Art. 841 Abs. 1 OR). Eine Beitrittserklärung ist nicht erforderlich.
c) Erbrecht
Grundsätzlich erlischt die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft mit dem Tod des Gesellschafters (Art. 847 Abs. 1 OR). Die Statuten können jedoch vorsehen, dass die Erben ohne Weiteres Mitglieder der Genossenschaft sind (Art. 847 Abs. 2 OR). In diesem Fall ist keine Beitrittserklärung nötig. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, sollen die Erben einen gemeinsamen Vertreter bestellen (Art. 847 Abs. 4 OR).
d) Vertragsverhältnisse
Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrag verbunden, können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages automatisch auf den Erwerber übergeht (Art. 849 Abs. 3 OR). Das neue Mitglied muss keine Beitrittserklärung unterschreiben.
e) Grundstückveräusserung
Die Statuten können die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft vom Eigentum an einem Grundstück abhängig machen (Art. 850 Abs. 1 OR). In diesem Fall geht die Mitgliedschaft auf den Erwerber ohne Weiteres mit der Veräusserung des Grundstückes über (Art. 850 Abs. 2 OR). Eine Beitrittserklärung ist entbehrlich. Die statutarische Bestimmung hinsichtlich des Übergangs der Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstückes bedarf zu ihrer Gültigkeit gegenüber Dritten der Vormerkung im Grundbuch (Art. 850 Abs. 3 OR).
f) Fusion
Bei einer Fusion haben die Gesellschafter der übertragenden Genossenschaft Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft. Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte müssen unter Berücksichtigung des Vermögens der beteiligten Gesellschaften der Verteilung der Stimmrechte sowie aller anderen relevanten Umstände ihren bisherigen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten entsprechen (Art. 7 Abs. 1 FusG). Die Genossenschafter der übertragenden Gesellschaft brauchen keine Beitrittserklärung, um in die neue Gesellschaft aufgenommen zu werden.
g) Soziale Krankenversicherung
Die Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, werden durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zugewiesen (Art. 6 Abs. 2 KVG). Eine Beitrittserklärung ist dafür nicht nötig.
IV. Fazit
Um Genossenschafter zu werden, muss der Bewerber die Beitrittserklärung unterzeichnen und durch die Verwaltung oder die Generalversammlung akzeptiert werden.
Bei Fragen rund ums Thema Genossenschaft unterstützt Sie Das-Genossenschaftsregister.ch gern.
Downloads
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Literatur
- Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Auflage, Basel 2023
- Theus Simoni, Fabiana / Hauser, Isabel / Bärtschi, Harald, Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. Auflage, Basel 2022
Geschrieben von Anna Sokolova